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   OLG Köln, 01.02.2012 - 2 Ws 27/12   

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https://dejure.org/2012,8230
OLG Köln, 01.02.2012 - 2 Ws 27/12 (https://dejure.org/2012,8230)
OLG Köln, Entscheidung vom 01.02.2012 - 2 Ws 27/12 (https://dejure.org/2012,8230)
OLG Köln, Entscheidung vom 01. Februar 2012 - 2 Ws 27/12 (https://dejure.org/2012,8230)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Fortdauer der Sicherungsverwahrung in den sog. Altfällen; Bestimmung des Begriffs der "psychischen Störung" i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fortdauer der Sicherungsverwahrung in den sog. Altfällen; Begriff der "psychischen Störung" im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus OLG Köln, 01.02.2012 - 2 Ws 27/12
    Mit Urteil vom 04. Mai 2011 (2 BvR 740/10) hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die beiden vorbenannten Entscheidungen der Kammer und des Oberlandesgerichts den Verurteilten in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes verletzt.

    Dies gilt indes auch unter Berücksichtigung der strengen Vorgaben aus der - bereits vorbezeichneten - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09 - (NJW 2011, 1931), die hier in Bezug auf die Überprüfung der Fortdauer der Maßregel hinsichtlich des Verurteilten zu beachten sind.

    Die Strafvollstreckungskammer hat auf der Grundlage des Gutachtens der Sachverständigen Dr. R. vom 23.11.2011 sowie der mündlichen Erläuterungen durch die Sachverständige im Anhörungstermin vom 7.12.2011 zu Recht die engen Voraussetzungen bejaht, unter denen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4.5.2011 (NJW 2011, 1931) die Fortdauer der Unterbringung in den sog. Altfällen des § 67 d Abs. 3 S. 1 StGB, in denen die Sicherungsverwahrung schon über die frühere Zehnjahreshöchstfrist hinaus andauert, zulässig ist.

    Bei dem Untergebrachten liegt auch derzeit noch eine psychische Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG vor, die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4.5.2011 (NJW 2011, 1931) unabdingbare Voraussetzung für die Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die frühere Zehnjahresfrist hinaus ist.

    Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 4.5.2011 - Az. 2 BvR 2333/08 u.a. = NJW 2011, 1931 - sind auch in zeitlicher Hinsicht gewahrt.

  • BVerfG, 15.09.2011 - 2 BvR 1516/11

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die zeitlich befristete Fortdauer der

    Auszug aus OLG Köln, 01.02.2012 - 2 Ws 27/12
    Hierbei handelt es sich insgesamt um eine psychische Störung i.S.d. § 1 ThUG, weil entscheidend für diese Einordnung des Verhaltens einer Person als psychische Störung der Grad der objektiven Beeinträchtigung der Lebensführung in sozialer und ethischer Hinsicht ist, der anhand des gesamten - auch des strafrechtlich relevanten Verhaltens - des Betroffenen zu bestimmen ist (vgl. BVerfG - 3. Kammer des 2. Senats -, Beschluss vom 15.09.2011 - 2 BvR 1516/11 -).

    Auch wenn die Frage nach dem Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG regelmäßig nur auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens zu beantworten sein wird, obliegt die rechtliche Beurteilung der von Sachverständigen ermittelten medizinischen oder psychologischen Tatsachen allein den Gerichten (BVerfG Entscheidung vom 15.9.2011 Az. 2 BvR 1516/11).

    Letztlich deckt der Begriff der "psychischen Störung" ein breites Spektrum von Erscheinungsformen ab, von denen nur ein Teil in der psychiatrisch-forensischen Begutachtungspraxis als psychische Erkrankung gewertet wird (Bundestagsdrucksache 17/3403 S. 53, 54; BVerfG Entscheidung vom 15.9.2011 Az. 2 BvR 1516/11).

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus OLG Köln, 01.02.2012 - 2 Ws 27/12
    Materiell fordert dabei das aus dem Grundgesetz abgeleitete Übermaßverbot, die Sicherungsbelange der Allgemeinheit und den Freiheitsanspruch des Verurteilten im Einzelfall abzuwägen (vgl. BVerfGE 70, 297, 311).

    Der Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruches stößt jedoch dort an Grenzen, wo es nach Art und Maß der von dem Verurteilten drohenden Gefahren vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, diesen in Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297, 315; BVerfG, Urteil vom 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01 -, NJW 2004, 739, 742).

  • BGH, 25.04.2003 - 1 AR 266/03

    Vollstreckung der beiden Strafreste zur Bewährung (Sicherheitsinteressen der

    Auszug aus OLG Köln, 01.02.2012 - 2 Ws 27/12
    Bei besonders gefährlichen vorausgegangenen Taten ist die Aussetzung dann in der Regel weniger leicht zu verantworten (BGH NStZ-RR 2003, 200; OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 346; Fischer, StGB 58. Aufl. § 57 Rdn. 12a m.w.N.).
  • EGMR, 19.01.2012 - 21906/09

    KRONFELDNER v. GERMANY

    Auszug aus OLG Köln, 01.02.2012 - 2 Ws 27/12
    b) Der EGMR hat bereits mehrfach die Vorgaben der Entscheidung des BVerfG vom 4.5.2011 ausdrücklich gebilligt und begrüßt, dass das BVerfG für die Zukunft eine gesetzliche Neuregelung fordert (vgl. zuletzt EGMR, Urteil vom 19.1.2012 , Beschwerde - Nr. 21906/09, dort Ziff.59).
  • BGH, 26.01.2005 - 2 StR 456/04

    Widerstandsunfähigkeit (geistige Behinderung; Überzeugungsbildung; Begründung)

    Auszug aus OLG Köln, 01.02.2012 - 2 Ws 27/12
    Es sind daher ähnliche, wenn auch von den Maßstäben her verschiedene Erwägungen anzustellen wie bei der Prognose nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wo ebenfalls je nach Schwere möglicher neuer Taten unterschiedliche Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung zu stellen sind (BGH NStZ-RR 2005, 172; OLG Hamm StV 1988, 340; OLG Nürnberg, a.a.O.).
  • OLG Frankfurt, 11.03.1999 - 3 Ws 218/99
    Auszug aus OLG Köln, 01.02.2012 - 2 Ws 27/12
    Bei besonders gefährlichen vorausgegangenen Taten ist die Aussetzung dann in der Regel weniger leicht zu verantworten (BGH NStZ-RR 2003, 200; OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 346; Fischer, StGB 58. Aufl. § 57 Rdn. 12a m.w.N.).
  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus OLG Köln, 01.02.2012 - 2 Ws 27/12
    Der Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruches stößt jedoch dort an Grenzen, wo es nach Art und Maß der von dem Verurteilten drohenden Gefahren vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, diesen in Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297, 315; BVerfG, Urteil vom 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01 -, NJW 2004, 739, 742).
  • OLG Nürnberg, 16.08.2011 - 2 Ws 365/11

    Voraussetzungen der nachträglichen Anordnung der Sicherheitsverwahrung

    Auszug aus OLG Köln, 01.02.2012 - 2 Ws 27/12
    Dies würde dem Prinzip widersprechen, dass die staatliche Ordnung die Intensität des geschuldeten Rechtsschutzes nach dem Grad der bedrohten Rechtsgüter zu bemessen hat (vgl. hierzu insgesamt OLG Nürnberg, NJW-Spezial 2011, 665 m.w.N.).
  • OLG Köln, 08.03.2012 - 2 Ws 146/12

    Fortdauer der Sicherungsverwahrung in einem Neufall

    Zur Frage der Wahrung des Abstandsgebotes wird auf die Rechtsprechung des Senats in den sog. Altfällen Bezug genommen (vgl. Senat v. 01.02.12 - 2 Ws 27/12; Senat v. 01.02.12 - 2 Ws 36/12; Senat v. 06.02.12 - 2 Ws 46/12; Senat v. 06.02.12 - 2 Ws 70/12).
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